Kryptowährungen und Steuer(straf)recht

Krypto-Währungen und Token

Steuerstrafrecht und Steuerabwehrberatung

Eine intensive Beschäftigung mit aktuellen technischen Entwicklungen von Krypto-Währungen und Token verbinde ich mit langjährigen Erfahrungen im Steuerstrafrecht und der Steuerabwehrberatung.

Die Nutzung der Blockchain beruht auf einem komplexes Ökosystem. Es haben sich eine Vielzahl (teilweise) privatrechtlich organisierter, teils nicht oder wenig regulierter Dienstleister etabliert, die auf Blockchain-Daten zurückgreifen und diese, teilweise kaskadenartig auf den Plattformen und Ergebnissen anderen Dienstleister aufbauend, für Nutzer aufbereiten. Dadurch wurden Handelsmöglichkeiten geschaffen, Preisstellungen, der Einsatz von Derivaten und vieles mehr wird ermöglicht.

Die steuerrechtliche Durchdringung dieses Systems, welches mit hoher Kreativität neue Erscheinungsformen prägt, befindet sich im Fluss.

Erste höchstrichterliche Entscheidungen müssen mit großer Sorgfalt analysiert und in ihren Anwendungsgrenzen erkannt werden.

Ein Beispiel sei angeführt:

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 14. Februar 2023 (Aktenzeichen XI R 3/22) werden Krypto-Währungen, Currency Token, ertragsteuerlich als (andere) Wirtschaftsgüter behandelt und eröffnen damit die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG). Der Bundesfinanzhof bestätigt damit eine Einordnung, die das Bundesfinanzministerium getroffen und in einem Schreiben vom 10. Mai 2022 (Rz. 31) veröffentlicht hat.

Eine Anschaffung von Krypto-Währungen ist dann gegeben, wenn diese gegen eine beliebige Fiat-Währung (etwa Euro oder Dollar) oder andere Krypto-Währungen getauscht werden (zur Abgrenzung: Ein Gattungswechsel von Aktien wird noch nicht als Tausch angesehen).

Eine Veräußerung von Krypto-Währungen ist in dem Tausch (auch einem Rücktausch) in Fiat-Währungen oder andere Krypto-Währungen zu sehen.

Wenn nun zwischen der Anschaffung und der Veräußerung ein Zeitraum liegt, der ein Jahr nicht übersteigt, sind Veräußerungsgewinne somit einkommensteuerpflichtig.

Einwendungen, dass die Krypto-Währungen in eine andere Krypto-Währung nur deshalb getauscht wurden, um eine Veräußerung auf einer bestimmten Handelsplattform zu erreichen, stehen der Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäftes nach Auffassung des BFH nicht entgegen.

Kann sich nun jeder sicher wähnen, der bei der Anschaffung und Veräußerung von Krypto-Währungen eine Frist von mehr als einem Jahr hat verstreichen lassen?

Das ist nicht der Fall. Diese Frage kann nur durch eine eingehende Analyse des einzelnen Falles beantwortet werden. Vielfach werden nämlich bei intensiven Handelsaktivitäten oder Tätigkeiten, die Handelsaktivitäten etwa mit Staking oder Mining verbinden, die Grenzen zur Gewerblichkeit überschritten sein. Dann wird die Besteuerung nicht mehr dadurch ausgeschlossen, dass die Haltefrist von mehr als einem Jahr gewahrt wird.

Auch die Anschaffung oder Veräußerung von Krypto-Währungen über Finanzinstrumente kann zu einer Besteuerung innerhalb der Haltefrist von einem Jahr führen.

Der Handel mit Krypto-Währungen kann ein hohes Risiko darstellen. (Unerkannt) Unvollständige oder unrichtige Steuererklärungen gewinnen dadurch auch steuerstrafrechtliche Brisanz, dass durch die hohe Volatilität häufig erhebliche Gewinne erzielt werden.

Die Finanzverwaltung wird in zunehmendem Maße den Handel mit Krypto-Währungen besser analysieren und einzelnen Steuerpflichtigen zuordnen können. Strafverfahren etwa im Bereich der Geldwäsche werden für weitere Erkenntnisse sorgen.

Eine eingehende Analyse der eigenen Handelsaktivitäten und dessen steuerliche Einordnung sind dringend zu empfehlen.

Mit diesen Fragenkomplexen habe ich mich sehr intensiv auch in einer Kombination aus (steuer-)rechtlichen Vorgaben und technischen Lösungen beschäftigt.

Ich habe eine Patentanmeldung miterstellt, die das automatisierte Auslesen der Blockchain und die Wandlung der Daten in ein buchhaltungsfähiges System zum Inhalt hat.

Die Möglichkeit, an einer Verbandsanhörung des Bundesfinanzministeriums zu steuerlichen Dokumentations- und Mitwirkungspflichten mitzuwirken, habe ich aktiv genutzt und eigene Vorschläge entwickelt.